Statuten des Vereins Visiones

Verein

Visiones – Verein zur Erforschung und Bewahrung von altem und neuen Wissen für die Entwicklung ganzheitlicher Wege der Bewusstwerdung im Einklang von Mensch, Tier und Natur
Im Röseln 1
3470 Kirchberg am Wagram
Austria

 

Statuten des Vereins

§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

Der Verein, der seinen Sitz in Kirchberg am Wagram hat, führt den Namen Visiones – Verein zur Erforschung und Bewahrung von altem und neuen Wissen für die Entwicklung ganzheitlicher Wege der Bewusstwerdung im Einklang von Mensch, Tier und Natur.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

 § 2: Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden Zweck:

  • Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht der Mensch, Tier und Natur und die aktive Wissensvermittlung, wie Bewahren und Erforschen von altem und neuem Wissen, sowie die Förderung einer nachhaltigen und gesunden Lebensgestaltung.
  • Die Förderung der Bewusstwerdung durch integrative Prozesse.
  • Die Förderung der Achtsamkeit im bewussten Umgang miteinander.
  • Die Erforschung, Erhaltung und Entfaltung der Gesundheit mittels traditionellen, naturheilkundlichen Methoden und Hilfsmitteln, wie unter anderem schamanische Praktiken, Yoga, heilsame Rituale, Meditation.
  • Die Vermittlung von Lebenswerten durch Schaffung von fördernden und stärkenden Maßnahmen, als Gruppe oder in Einzelunternehmungen.
  • Die Harmonisierung und Energetisierung von Lebensräumen.
  • Förderung der kulturellen Vielfalt, wie kulturübergreifende Projekte und Begegnungen unter dem Austausch von zum Beispiel, Wissen um Kulturgut, wirkenden Kräften und traditionellem Wissen. Das Bewusstsein hierfür soll erforscht, entwickelt, gefördert, vernetzt und erweitert werden.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweck

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  • Kooperation, Vernetzung und Zusammenarbeit von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
  • Naturnahes erleben und dokumentieren von Bildungsprojekten und Bildungsreisen im In- und Ausland
  • Durchführung von Vorträgen, Workshops, Seminaren, Exkursionen und sonstigen internationalen Veranstaltungen
  • Entwicklung von Bildungsprojekten, Projektbegleitung (Bsp: Teilnahme an Wettbewerben)
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Kulturen
  • Die Möglichkeiten und Konzepte im Sinne dieser Vereinsziele sind zu überprüfen, umzusetzen oder die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an Andere weiter zu vermitteln.

Als materielle Mittel dienen:

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch,

  • Aufnahmegebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erlöse aus Veranstaltungen
  • Verwertungen
  • freiwillige Beiträge und
  • Zuwendungen
  • Forschungsbeiträge
  • Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Spenden, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern.

Wirtschaftliche bzw. gewerbliche Aktivitäten sind auf Antrag nach Präsidiumsbeschluss möglich, wenn eine anderweitige Erreichung des Vereinszweckes mangels Finanzierbarkeit gefährdet wäre. Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung entscheidet über den Mitgliedsbeitrag, sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr.

Der Verein Visiones – Verein zur Erforschung und Bewahrung von altem und neuen Wissen für die Entwicklung ganzheitlicher Wege der Bewusstwerdung im Einklang von Mensch, Tier und Naturverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.
Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, temporäre und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.
Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Temporäre Mitglieder sind solche, deren Mitgliedschaft zeitlich oder räumlich begrenzt ist, auch sie haben kein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt, Ablauf oder Ausschluss.

Der Austritt:
Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr. Optional kann man bei Erwerb der Mitgliedschaft auswählen, ob die Jahresmitgliedschaft nach einem Jahr endet oder sich automatisch verlängert. Im Falle der automatischen Verlängerung, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht gilt nur für die ordentlichen Mitglieder.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
das Präsidium, Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung (Mitglieder)

Das Präsidium ruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen.
Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom.
Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/in.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in die 1. Vize Präsident/in/en, bei deren Verhinderung die 2. Vize Präsident/in/en.
Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern sind möglich.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidium und der Rechnungsprüfer; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; Entlastung des Präsidiums;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 11: Das Leitungsorgan (Präsidium)

Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in und dem/der 1. und dem 2. Vizepräsidenten/in.
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich.
Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 12: Aufgaben des Präsidium, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit

Dem Präsidenten/in obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der Mitglieder.
Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident/in dieses für notwendig erachtet oder der/die Vizepräsidentin/en. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen Verhinderung der/die 1. Vize Präsident/in, bei derenVerhinderung die 2. Vize Präsident/in/en.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

Der Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – in sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.